AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehend all­gemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen vor diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Tagen verbindlich. Eine Verlängerung der Frist bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Waren oder sonstige Lieferungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhung auf Material oder Lohnkosten vor. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrage notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preis verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Bei Arbeiten, die zum Stundennachweis ausgeführt werden (Quittieren eines Tagelohnzettels über den tatsächlichen Stundenaufwand auf der Baustelle durch den Auftraggeber) wird zuzüglich zum Stundenaufwand die Fahrzeit hinzugerechnet.

5. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragbestätigung.
1/3 bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn und
1/3 bei Rechnungslegung in Bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§273, 320 BGB). Werden die Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen banküblichen Zinsen zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage

Gerüste, Strom und Wasseranschluss sind bauseits zu stellen. Der Aufraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, einen ungehinderten Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die verein­barte Zahlung gemäß Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbei­ten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von verein­barten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schaden­ersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwen­dungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbindet den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, vom Vertrag ganz oder teil­weise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu Verlangen.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach ange­zeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzeichen Fristen bzw. denen der VOB. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Verränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferer die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Für Bauteile, die unmittelbar mit dem reparierenden Bauteil verbunden sind, übernimmt der Lieferer keine Haftung auf Beschädigungen (z.B. Beschädigung einer Scheibe beim Reparieren eines Fensterflügels oder Entglasen vorhandener Fensterscheiben zum Zwecke der Wiederverwendung usw.).

9. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferer richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei dann, sie beruhen auf einer grundsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch, den Lieferer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen auf dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet, sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können zurück zuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu: Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände fest verbunden so überträgt der Auftraggeber falls hierdurch erforderlich Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrecht an den neuen Gegenstand auf den Lieferer.

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerbliche Niederlassung des Lieferer sowie nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.